In Niedersachsen gibt es leider keine Lernmittelfreiheit. Seit dem Schuljahr 2004/05 besteht jedoch die Möglichkeit der entgeltlichen Ausleihe. Eltern und volljährige Schüler*innen können somit an allen öffentlichen Schulen gegen eine Leihgebühr Lernmittel ausleihen.
Wer an dem Verfahren teilnimmt, kann eine spürbare Entlastung bei den Kosten für die Beschaffung der Lernmittel erreichen.
Eltern und Schüler*innen, die Leistungen nach dem SGB II / SGB XII beziehen, sind meistens von der Gebühr befreit.
Dennoch gibt es jedes Schuljahr Bücher und Arbeitshefte, die nicht ausgeliehen werden können, weil dort zum Beispiel Eintragungen vorgenommen werden sollen.
Die Beschaffung dieser Schulbücher reißt ein erhebliches Loch ins Budget von Familien, die nur ein geringes Einkommen haben. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber Anfang 2021 beschlossen, dass Empfänger von Leistungen nach dem SGB II / SGB XII bei den zuständigen Ämtern einen Antrag auf Mehrbedarf zur Beschaffung von Schulbüchern und Arbeitsheften geltend machen können (§ 21 Abs. 6a SGB II und § 30 Abs.9 SGB XII).
Bitte beachten Sie, dass nur Kosten für Schulbücher übernommen werden. Hierzu gehören auch Arbeitshefte, die über eine ISBN-Nummer verfügen. Durch die ISBN-Nummer ist sichergestellt, dass das Arbeitsheft einem Buch entspricht. Schreibhefte hingegen verfügen nicht über eine ISBN-Nummer und werden von den Leistungen für Bildung und Teilhabe umfasst. Weitere Voraussetzung für die Übernahme der Kosten ist, dass deren Anschaffung durch die Schule oder den jeweiligen Lehrer vorgeben wurde.
Zu den zu erstattenden Aufwendungen zählen ebenfalls die Kosten für eine entgeltliche Ausleihe dieser Schulbücher (und ggf. Arbeitshefte) in Höhe des Eigenanteils, unabhängig von der Höhe des Entgelts. Dies gilt ebenfalls für eine teilweise Kostentragungspflicht.
Es empfiehlt sich, die Kostenübernahme in dem Monat zu beantragen, in dem sie nachweislich anfallen (siehe Vorlage Antragsformular).
Ergänzend müssen Sie lediglich die Schulbuchliste vorlegen, aus der hervorgeht, welche Bücher bzw. Arbeitshefte zwingend gekauft werden müssen, bzw. aus denen eine Leihgebühr oder Kostenbeteiligung hervorgeht und die jeweiligen Kaufbelege/Quittungen (machen Sie sich davon zur Sicherheit eine Fotokopie!).