Dienstvereinbarung über die Einrichtung von Arbeitszeitkonten im Rahmen des Mindestlohngesetzes abgeschlossen
Noch im Dezember 2014 ging die MAV Hameln-Pyrmont davon aus, dass das Mindestlohngesetz (MiLoG) keine Auswirkungen auf den kirchlichen Bereich hat, weil selbst in der Entgeltgruppe 1 ein deutlich über den geforderten 8,50 € liegendes Stundenentgelt erreicht wird. Schnell wurde aber deutlich, dass dem nicht so ist.
Das Mindestlohngesetz umfasst weitere Vorschriften, die auch den kirchlichen Bereich betreffen. Es ist theoretisch möglich, den Mindestlohn von 8,50 € zu unterschreiten, obwohl die Eingruppierung eigentlich ein höheres Stundenentgelt vorsieht.
§ 17 Absatz 1 MiLoG schreibt verbindlich vor, dass der Arbeitgeber für alle geringfügig Beschäftigten Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen und diese Aufzeichnungen zwei Jahre aufbewahren muss. Zu einer theoretischen Unterschreitung des Mindestlohns kann es laut Definition des MiLoG kommen, wenn gearbeitete Mehrarbeitsstunden nicht bis zum Ende des nächsten Monats abgegolten werden. Das Mindestlohngesetz berechnet dann den theoretisch gezahlten Stundenlohn, indem es das für die vertraglich vereinbarten Stunden gezahlte Entgelt durch die tatsächlich gearbeiteten Monatsstunden inklusive der Mehrarbeitsstunden teilt. Kommt es hierbei zu einer Unterschreitung des Mindestlohnes von 8,50 €, verstößt der Arbeitgeber gegen die gesetzlichen Vorschriften mit den dafür vorgesehenen entsprechenden Konsequenzen. Als Lösung sieht das MiLoG die Möglichkeit der Einrichtung von Arbeitszeitkonten vor, auf die entsprechende Mehrarbeitsstunden gutgeschrieben werden können. Diese müssen dann spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Entstehung abgegolten werden.
Im kirchlichen Bereich leisten nur wenige Beschäftigte jede Woche genau die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit, da ihre Arbeitszeiten je nach Arbeitsanfall gewissen Schwankungen unterliegen. Den meisten kirchlichen Anstellungsträgern ist die zusätzliche Vergütung von Stunden bei geleisteter Mehrarbeit aber nicht möglich. Daher führt in vielen Bereichen kein Weg um die Einrichtung von Arbeitszeitkonten herum. Da der für unseren Bereich angewandte Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes TV-L eine Einrichtung von Arbeitszeitkonten nur über eine Dienstvereinbarung zwischen Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung vorsieht, haben der Kirchenkreis und die MAV eine entsprechende Dienstvereinbarung ausgehandelt, welche zum 01.12.2015 in Kraft treten wird. Um ihre Wirkung nicht nur für die Beschäftigten des Kirchenkreises Hameln-Pyrmont, sondern auch der Kirchengemeinden und Verbände zu erlangen, wurden diese gebeten, sich per Beschluss schnellstmöglich der Dienstvereinbarung anzuschließen.
Die Dienstvereinbarung regelt die Erfassung der Arbeitszeiten nicht nur für die geringfügig Beschäftigten, sondern für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises, um in allen Eventualfällen den Vorschriften des Mindestlohngesetzes gerecht zu werden. Auch ist eine Erfassung der Arbeitszeit für die korrekte Führung eines Arbeitszeitkontos Voraussetzung. Geregelt sind auch die genauen Modalitäten bei der Errichtung und Führung der Arbeitszeitkonten. Zur Interessenwahrung der Kolleginnen und Kollegen wurde das höchstmögliche Zeitguthaben bzw. die höchstmögliche Zeitschuld entsprechend begrenzt. Auch finden sich klare Regelungen für die Möglichkeiten des Abbaus von Zeitguthaben, so dass Beschäftigte auch für mehrere Tage zusammenhängend ein Zeitguthaben abbauen können.
Für Fragen zu dieser Dienstvereinbarung stehen wir jederzeit zur Verfügung.
Siegfried Wulf