Bei Kündigungen von Schwerbehinderten ist die Beteiligung der Vertrauensperson Wirksamkeitsvoraussetzung
Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) wurden Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen beschlossen, welche bereits seit dem 30. Dezember 2016 gelten. In diesem Rahmen wurde auch das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) ergänzt. Schon in der Vergangenheit musste ein Anstellungsträger, der schwerbehinderte Beschäftigte kündigen wollte, im Rahmen des § 95 Absatz 2 Satz 1 SGB IX eine gewählte Schwerbehindertenvertretung unverzüglich und umfassend unterrichten und vor der endgültigen Entscheidung anhören. Allerdings blieb die Missachtung dieser Vorschrift in der Vergangenheit im Regelfall ohne Konsequenzen. Durch den Artikel 2 des BTHG wurde in den § 95 Absatz 2 SGB IX als zusätzliche Anforderung aufgenommen: „Wenn der Anstellungsträger das Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung nicht beachtet, ist die Kündigung unwirksam“.
Ist also im Bereich der hannoverschen Landeskirche eine Vertrauensperson der Schwerbehinderten gewählt, so ist diese bei Kündigungen schwerbehinderter Beschäftigter grundsätzlich ordnungsgemäß im Rahmen des § 95 Abs. 2 SGB IX als Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung zu beteiligen. Mitarbeitervertretungen, bei denen bisher keine Vertrauensperson der Schwerbehinderten gewählt wurde, sollten überprüfen, ob in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht mindestens 5 Schwerbehinderte beschäftigt werden, und gegebenenfalls die Wahl einer Vertrauensperson initiieren.
Siegfried Wulf