Die Ausbreitung des Coronavirus verändert und belastet unser aller Leben. Neben den Auswirkungen auf unsere private und familiäre Situation bringt es auch gravierende Veränderungen im Arbeitsleben mit sich. Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertagesstätten, Kinderhorte und Schulen sind erst einmal bis zum 18.04.2020 geschlossen. Eine Notbetreuung soll sichergestellt werden. Diese wurde bisher nur gewährleistet, wenn beide Elternteile in systemrelevanten Berufen arbeiten, soll aber zukünftig gelockert werden. Eine Notbetreuung soll dann auch möglich sein, wenn nur ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet.
Am 22.03.2020 hat das Land Niedersachsen eine Allgemeinverfügung mit rigorosen Kontaktbeschränkungen erlassen. Dabei gilt, dass sich die Situation aufgrund der dynamischen Entwicklung faktisch täglich verändern kann. Fest steht, dass unser kirchlicher Arbeitsbereich von diesen Kontaktbeschränkungen ganz besonders betroffen ist, da wir alle fast ausnahmslos mit und für andere Menschen tätig sind. Die verordnete soziale Distanz wirkt sich daher unmittelbar auf unser tägliches Tun aus.
Lassen Sie sich trotz dieser Einschränkungen nicht unterkriegen. Auch in dieser Situation kann man, und das finden wir besonders wichtig, dem Leben positive Seiten abgewinnen.
- „Es ist Frühling!“ Nutzen Sie die Zeit, um allein, zu zweit oder in der Familie einen Spaziergang in der Sonne zu unternehmen.
- Kontakte sollten weiter gepflegt werden, wenn auch auf anderen Wegen, wie per Telefonanruf, Videochat oder E-Mail. Aktivieren Sie Kontakte, die vielleicht etwas eingeschlafen sind, zu Personen, bei denen Sie sich schon immer mal wieder melden wollten.
- Neulich hatte eine Kollegin einen Kuchen mit Schokolade in den Tagungsraum gestellt und alle verbliebenen Kolleg*innen per E-Mail eingeladen, sich zu bedienen. Da wird man gleich ein wenig fröhlicher. Wie schrieb sie noch: „Schokolade macht glücklich!“
- „Schenken Sie den Kolleg*innen ein Lächeln auf Distanz“. Sollte es bei einigen Arbeitsstellen etwas ruhiger werden, arbeiten Sie Liegengebliebenes auf. Endlich mal ein abgearbeiteter Schreibtisch kann auch positive Gefühle auslösen.
- „Bleiben Sie in Kontakt!“
Welche Auswirkungen hat die Coronavirus-Krise auf die Arbeitsverhältnisse in unserem Kirchenkreis?
In den geschlossenen Kitas werden durch die Kitaleitungen Dienstpläne für die Betreuung in den Notgruppen erstellt. Nicht benötigte Mitarbeiter*innen können mit anderweitigen Tätigkeiten unter Einhaltung der Vorgabe der Niedersächsischen Allgemeinverfügung beschäftigt werden, z. B. Grundreinigung von Kinderspielzeug oder Weiterbildung in der häuslichen Umgebung. Kann der Arbeitgeber keine Arbeit zuweisen, erfolgt eine Freistellung unter Fortzahlung des Entgeltes. Besonders gefährdete Personen können sich im Kitabereich augenblicklich unter Fortzahlung des Entgeltes freistellen lassen. Dies kann sich aber ändern, wenn aufgrund der veränderten Voraussetzungen mehr Notgruppen eingerichtet werden müssen und daher mehr Mitarbeitende benötigt werden. Dann müsste der Arbeitgeber im Rahmen einer individuellen Gefährdungsbeurteilung für diesen Personenkreis entscheiden, in welcher Form der Einsatz stattfinden kann. Bei Schwangeren geht der betriebsärztliche Dienst während einer regionalen Epidemie im Kitabereich von einem erhöhten Risiko aus und empfiehlt daher ein vorläufiges Beschäftigungsverbot, zunächst für die Dauer der Notbetreuung.
Das Kirchenamt Hameln-Holzminden ist für den Besucherverkehr gesperrt. Die Arbeit wird aber über die elektronischen Medien wie Telefon und E-Mail sichergestellt. Dies wird wohl auch die Regel in den Gemeindebüros sein. Um im Kirchenamt mit seinen zahlreichen Mitarbeitenden die Arbeit sicherzustellen und gleichzeitig zu engen Kontakt zu vermeiden, arbeiten einige Kolleg*innen im Frontoffice in Holzminden und die anderen „in täglicher Wechselschicht“ in zwei Gruppen versetzt, jeweils einen Tag im Kirchenamt und einen Tag im Homeoffice.
Gottesdienste finden augenblicklich nicht mehr statt. Gemeindeversammlungen, Altennachmittage und Gruppentreffen wurden abgesagt. Wie wirkt sich dies auf Küster*innen, Pfarrsekretär*innen oder Diakon*innen aus? Pfarrsekretär*innen arbeiten augenblicklich überwiegend ohne Publikumsverkehr und erledigen ihre Arbeiten per E-Mail oder telefonisch. Küster*innen widmen sich teilweise der Grundreinigung ihrer Kirchen und Gemeindehäuser. Diakon*innen sind im Rahmen des Krisenmanagements stark eingebunden und halten per E-Mail / Post den Kontakt zu den Jugendlichen und Kindern und entwickeln neue Formen kirchlicher Arbeit.
In den Beratungsstellen findet die Beratung, mit Ausnahme der Schwangerschaftskonfliktberatung, ausschließlich telefonisch statt, da persönliche Beratungen augenblicklich untersagt sind. Sämtliche Gruppenangebote pausieren. Auch in diesem Arbeitsbereich kommen vermehrt digitale Medien zum Einsatz. Geprüft wird die Möglichkeit der Beratung per Video-Chat.
Welche arbeitsrechtlichen Regeln gelten in Zeiten des Coronavirus?
Kann ein Arbeitgeber mir keine Arbeit zuweisen, muss er mich unter Fortzahlung des Entgeltes freistellen.
Grundsätzlich besteht eine Arbeitspflicht, welche vor Ort zu erbringen ist. Dabei müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Vorschriften der Niedersächsischen Allgemeinverfügung und grundsätzliche Empfehlungen zur Hygiene und sozialen Distanz einhalten.
Das Arbeiten im Homeoffice ist möglich, wenn der Arbeitgeber dies anbietet und entsprechende Möglichkeiten schafft.
Es gibt keinen Anspruch des Arbeitnehmers, dass der Arbeitgeber schon genehmigten Urlaub rückgängig macht, selbst, wenn andere Kolleg*innen unter Fortzahlung des Entgeltes freigestellt werden.
Arbeitnehmer dürfen nicht aufgrund subjektiver Angst vor einer Ansteckung dem Dienst fernbleiben und eine „Selbstbeurlaubung“ vornehmen. Dies führt zum Verlust des Entgeltanspruchs und kann weiterreichende arbeitsrechtliche Folgen bis zur Kündigung nach sich ziehen.
Muss ein Arbeitnehmer wegen der Schließung der Kita sein Kind zu Hause betreuen, entbindet ihn dies nicht von der Arbeitspflicht. Der Kirchenkreis Hameln-Pyrmont gewährt im Rahmen der tariflichen Bestimmungen auf Antrag bis zu 3 Tage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgeltes zur Betreuung minderjähriger Kinder, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht. Außerdem empfiehlt der Kirchenkreis, zu prüfen, ob häusliches Arbeiten möglich ist, um die Betreuung der Kinder sicherzustellen. Ist dies nicht möglich, besteht die Möglichkeit, eventuell vorhandene Plusstunden abzubauen bzw. Urlaub zu nehmen.
Zwangsurlaub kann vom Arbeitgeber nicht angeordnet werden, auch die Anordnung zum Ansammeln von Minusstunden, welche der Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt wieder einarbeiten muss, ist unzulässig, auch, wenn der Arbeitgeber keine Arbeit zuweisen kann. Im gegenseitigen Einvernehmen können hier aber Regelungen getroffen werden. Eine Regelung zur Anordnung von Kurzarbeit gibt es bisher nicht. In der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission soll aber über eine solche Regelung für die Landeskirche in Kürze verhandelt werden. Wann dies geschieht und für welche Arbeitsbereiche eine solche Regelung dann Anwendung finden könnte, ist aber ungewiss.
Erkrankt ein Mitarbeitender am Coronavirus, wird er arbeitsunfähig geschrieben und erhält nach den tariflichen Regelungen 6 Wochen Entgeltfortzahlung und danach Krankengeld.
Wird ein Mitarbeitender unter Quarantäne gestellt, dann kann er seiner Arbeitsverpflichtung nicht nachkommen. Damit steht dem Arbeitnehmer auch kein Entgelt zu. Der Arbeitgeber zahlt aber für 6 Wochen das Entgelt im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes weiter und bekommt dieses auf Antrag vom Gesundheitsamt erstattet. Sollte das Tätigkeitsverbot länger als 6 Wochen bestehen, muss der Arbeitnehmer dann einen formlosen Antrag an das Gesundheitsamt auf Zahlung einer Entgeltleistung stellen. Diese wird vom Gesundheitsamt in Höhe des Krankengeldes gewährt.
Fühle ich mich nicht gesund, sollte ich augenblicklich unbedingt zu Hause bleiben und mein Fernbleiben umgehend bei meinem Arbeitgeber anzeigen. Aufgrund der aktuellen Überlastungssituation in vielen Arztpraxen haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen beschlossen, dass sich Patienten mit leichten Beschwerden der oberen Atemwege ausnahmsweise telefonisch bis zu 14 Tage krankschreiben lassen können, ohne die Praxis persönlich aufsuchen zu müssen. Diese Regelung gilt augenblicklich bis zum 23.06.2020.
Hatte jemand in meinem Umfeld oder ich Kontakt mit einer Person, welche im Verdacht steht, mit dem Coronavirus infiziert zu sein, sollte ich dies umgehend meinem Arbeitgeber melden, um das weitere Vorgehen und meinen zukünftigen Arbeitseinsatz abzuklären.
Wichtig:
Halten Sie die Regeln zur sozialen Distanz unbedingt ein. Dies bedeutet 2 m Abstand zum Kommunikationspartner.
Waschen Sie regelmäßig und gründlich Ihre Hände. Singen Sie dabei eine Strophe Ihres Lieblingslieds oder nutzen Sie andere Möglichkeiten, um das Ritual des Händewaschens zu verfestigen.
Behalten Sie trotz der Einschränkungen gute Laune und konzentrieren Sie sich auf die vielen positiven Dinge, die das Leben trotz alledem bietet, dann werden wir diese Krise sicherlich meistern. Bleiben Sie gesund!
Ines Rasch und Siegfried Wulf