Kirchliche Mitarbeitende, die nach dem TV-L vergütet werden, dürfen sich freuen! Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission (ADK) hat auf ihrer Sitzung am 24. Januar 2022 die Übernahme des Tarifvertrags der Länder über die Zahlung einer einmaligen Corona-Prämie beschlossen.
Für die Beschäftigten, die in den Kindertagesstätten und in den Beratungsstellen nach dem SuE-Tarif des TVöD-V (VKA) vergütet werden, gilt dieser Beschluss nicht! Diese erhielten bereits mit dem Dezember-Entgelt 2020 eine Corona-Sonderprämie.
Überall dort, wo Beschäftigte nach unterschiedlichen Tarifwerken entlohnt werden, stieß das Ende 2020 auf Unverständnis, und auch jetzt werden diejenigen, die diesmal "leerausgehen" enttäuscht sein, aber das bringt die Anwendung unterschiedlicher Tarife leider mit sich.
Welche Beschäftigten erhalten die Prämie?
- das erzielte Entgelt wird nach dem TV-L vergütet;
- das Beschäftigungsverhältnis hat am 24.01.2022 bestanden;
- in der Zeit vom 01.01. bis 24.01.2022 bestand an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgeltzahlung;
- der "normalen" Entgeltzahlung sind dabei der Bezug Entgeltersatzleistungen gleichgestellt: (Kinder)-Krankengeld, Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Pflegeunterstützungsgeld, Kurzarbeitergeld, Mutterschutzlohn und Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld;
- Beschäftigte in Elternzeit oder Sonderurlaub ohne Bezüge erhalten keine Corona-Sonderzahlung
Wie hoch ist die Prämie und wann wird sie ausgezahlt?
- nach dem TV-L in Vollzeit Beschäftigte erhalten 1.300 €;
- in Vollzeit befindliche Auszubildende und Praktikat*innen erhalten 650 €
- Teilzeitbeschäftigte erhalten die Prämie anteilig entsprechend ihres Teilzeitumfangs, hierzu zählen auch geringfügig Beschäftigte;
- die Prämie wird mit dem Entgelt für den Monat März 2022 ausgezahlt.
Ist die Prämie sozialversicherungspflichtig und muss man Steuern darauf bezahlen?
- Auf die Prämie werden keine Steuern und keine Sozialabgaben erhoben (Steuerfreiheitsgrenze liegt bei 1.500 €);
- sie führt nicht zur Überschreitung der Entgeltgrenze für geringfügig Beschäftigte;
- sie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.